Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.05.2021
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.